Allgemeine Vermietbedingungen (AGB) 

der Wohnmobilvermietung Bernd Feith, Beatusstr. 50, 56073 Koblenz

Stand: August 2024

 

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, hilfsweise der gesetzlichen Bestimmungen über den Mietvertrag, §§ 531 ff. Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (BGB) zustande.

Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Wohnmobil für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen; der Vermieter erhält den Anspruch auf Mietzinszahlung sowie sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

Gegenstand des Mietvertrags ist die Anmietung eines Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a ff. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

2. Vertragsabschluss, Rücktritt

Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf das im Mietvertrag näher bezeichnete Fahrzeug. Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:

  • 30 % des Brutto-Mietpreises bis 51 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn
  • 50 % des Brutto-Mietpreises vom 50. bis 31 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
  • 75 % des Brutto-Mietpreises vom 30. bis 21 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
  • 90 % des Brutto-Mietpreises vom 20. bis 11 Tage vor vereinbartem Mietbeginn
  • 100 % des Brutto-Mietpreises ab 10 Tage vor vereinbartem Mietbeginn

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt, ebenso die nicht rechtzeitig Leistung der Kaution durch den Mieter gemäß Ziffer 3.) AGB. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.

3. Mietpreis, Kaution, Zahlung

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

Kraftstoffkosten, Betriebskosten und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 25,00 €.

Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 8.) AGB sowie für Wartung und Verschleißreparaturen mit abgegolten.

Die Kilometerbegrenzung beträgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – 250 km pro Tag. Mehrkilometer werden mit 0,40 € pro km berechnet.

Die durch den Mieter zu leistende Kaution beträgt 2.000,00 €. Diese ist auch fällig, wenn durch den Mieter ein Urlaubsschutzpaket oder eine andere Kautionsversicherung abgeschlossen wird. Die Rückerstattung erfolgt, nach ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs, im Rahmen der Mietvertragsendabrechnung. Alle anfallenden Kosten und Zusatzaufwendungen können mit der Kaution verrechnet werden, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.

Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: (sofern keine andere schriftliche Bestätigung des Vermieters vorliegt)

  • 50 % des Mietpreises bei Vertragsabschluss
  • der Restbetrag sowie die Servicepauschale 21 Tage vor der vereinbarten Übernahme
  • die Kaution ist spätestens 2 Tage vor Fahrzeugübernahme auf das Konto des Vermieters zu leisten

Bei Mitführen von Haustieren muss eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 49,- € bezahlt werden. Bei Buchungen, die erst 21 Tage oder kürzer vor Abfahrt erfolgen, sind die Zahlungen sofort fällig.

4. Übernahme, Rückgabe, Überschreitung der Mietzeit, Reinigung

Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. 

Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme, das Fahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die korrekte Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. 

Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (2,30 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 20,00 € an.

Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag jeweils vereinbarten Termin an der im Vertrag benannten Adresse/Station des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben.

Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 % des täglichen Mietzinses, also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes vom Mieter zu verlangen. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz.

Verlängerungswünsche sind spätestens zwei Tage vor der Mietbeendigung gegenüber dem Mieter mitzuteilen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. 

Bei der Rückgabe ist das Fahrzeug durch den Mieter besenrein zu übergeben. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden; der Kühlschrank / die Kühlbox, die Spüle und der Herd müssen ausgewischt und Polsterverschmutzungen (Sitze/Sitzbank, Matratzen) behoben und der Innenraum gefegt sein. Ebenso ist das Grauwasser zu entsorgen. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Strafgebühr in Höhe von 100,00 € berechnet. 

Für die Entleerung des Grauwassers berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR.

5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges

Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dessen Familienangehörigen sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden – ausgenommen in Notfällen. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich.

Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl zu sichern sowie schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Vorgaben der Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten.

Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.

Mitzuführende Haustiere müssen bei der Buchung zwingend angegeben werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich.

Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!

Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, sowie Norwegen und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Die grüne Versicherungskarte ist zu beachten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

Bei Verstößen hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung.

6. Schäden

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters nach Vorlage eines Kostenvoranschlags in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 9.) AGB für den Schaden haftet.

  • Steinschläge (Scheibe):
    aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Mietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, die Scheibe muss ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten Selbstbeteiligung Teilkasko 1.500,00 € trägt der Mieter.
  • Reifenschäden:
    während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden.
  • Markise:
    zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen.
  • Wassersystem:
    das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

7. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Bei einem Unfall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Sofern keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 1.500,00 € je Schadensfall. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein ausführlicher schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.

Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht im Original schnellstmöglich zukommen zu lassen (z.B. per Email oder Telefax).

8. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:

  • Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 100 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 12 Mio. €
  • Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung € 2.000,00 je Schaden
  • Teilkasko: Selbstkostenbeteiligung € 2.000,00 je Schaden.
  • Unterschlagung, Veruntreuung SB 5.000,00 bzw. 20‘% des Erstattungswertes

Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

9. Haftung des Mieters / Pflichten des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: 

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 

Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. 

Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen oder optischen Veränderungen vornehmen, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. 

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht: Ein Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit aufzusuchen, um den Mangel zu beheben.

Eine vorherige Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich.

10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht.

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

Bei nicht termingerechter Übergabe oder Ausfall des Mietfahrzeugs besteht kein Anspruch des Mieters auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs, auf Weiterbeförderung, Ersatz von Aufwendungen oder sonstigen Schäden, welche den vereinbarten Mietpreis übersteigen.

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden.

11. Speicherung und Weitergabe von Daten

Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages speichert, erhebt, verarbeitet und nutzt. Der Vermieter darf diese Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall weiterleiten, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

12. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen der Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen

Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Stand: Mai 2023